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Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen

Montagebedingungen für Reparaturen, Montagen, Wartungen und UVV-Prüfungen, Lieferbedingungen für Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien.

Allgemeines, Geltungsbereich

§ 1. Allgemein(1) Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamten Geschäftemit unseren Kunden ausschließlich sowie für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Ver–tragsinhalt. (2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentli–chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.(3) Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden be–dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.(4) Service-Aufträge werden durch geschulte Fachkräfte ausgeführt, ausgerüstet mit360°-Standard-Service-Werkzeugen und in der Regel unter Einsatz eines Service-Fahrzeu–ges, in dem als rollendes Lager nach unserer Auswahl Standard-Verschleißteile vorgehal–ten werden.

§ 2. Angebot(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein binden–des Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbe–stätigung oder in dringenden Fällen durch Übergabe des Vertragsobjekts bzw. Erbringungder Leistung annehmen können und eine vertragliche Bindung zur Folge haben. MündlicheVereinbarungen, Zusagen und Garantien werden nach vorstehender Regel durch eineBestätigung verbindlich.(2) Bei einem Vor-Ort erteilten Service-Auftrag anlässlich eines Einsatzes bestätigt der Auf–traggeber die mit unserem vor Ort-Einsatz erbrachten Leistungen auf unserem 360°-Arbeitsbericht unter Angabe seiner vollständigen Personalien.

§ 3. AusführungszeitStörungen werden schnellstmöglich behoben; alle übrigen Aufträge werden zu den verein–barten Terminen im Rahmen der jeweils gültigen 360°-Regelarbeitszeit zwischen 08.00und 17.00 Uhr ausgeführt. Bei Aufträgen, die in erheblichem Umfang teilweise oder nachder Vereinbarung insgesamt außerhalb der 360°-Regelarbeitszeit zu erbringen sind, erfolgtdie Berechnung von Zuschlägen gemäß unserer Preisliste.

§ 4. Lieferungen, Leistungszeit, Teilleistungen(1) Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlagefür die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik undFällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Der höheren Gewalt ste–hen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die die Erbringungder Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, sowiebehördliche Maßnahmen.(2) Bei Lieferungen gelten die Lieferfristen als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf derVertragsgegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kundenmitgeteilt ist. Der Kunde darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängeloder Abweichungen nicht verweigern.(3) Wird eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber sich vom Vertrag insgesamt nurlösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die Teilerfüllung des Vertrages nicht inseinem Interesse liegt und die vollständige Leistung nicht innerhalb angemessener Frist er–bracht werden kann.(4) Wird vom Auftraggeber ein verbindlicher Liefertermin kurzfristig abgesagt und mussein neuer verbindlicher Liefertermin vereinbart werden, so haftet er für die dadurch ent–stehenden zusätzlichen Kosten. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers und im Falle derAuftragsstornierung können wir fünfzehn Prozent des Auftragswertes für die durch die Be–arbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Scha–densersatz fordern.(5) Für eine Vor-Ort-Ausführungeines Auftrages hat der Auftraggeber folgende Bedingungen zu erfüllen und uns kostenloszur Verfügung zu stellen: Das zu bearbeitende Flurförderzeug, akzeptable Raumbedingungen, geeignetes Hebezeugund, sofern erforderlich, auf erste Anforderung geeignete Hilfskräfte sowie jegliche Unter-stützung, die für unsere Service-Monteure geeignet ist, um ihre Arbeit sachgemäß undschnell zu erledigen. Alle zusätzliche Aufwendungen, die durch Nichtbereitstellung der notwendigen Unterstüt-zung zur Erledigung des Auftrages entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers undwerden berechnet. Anlässlich der Durchführung von Reparaturen, UVV-Prüfungen und Wartungen kann es zuvorübergehender Stilllegung des Flurförderzeuges oder der Anlage kommen.

§ 5. PreiseundZahlungsbedingungen(1) Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regelaufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung, in der sämtliche Angaben und die zurAusführung des Auftrages erforderlichen Materialien im Einzeln unter Angabe des Preisesaufzuführen sind. (2) Für unser Service-Fahrzeug werden die Fahrtkosten für den im Auftrag erbrachtenSer–vices für die in Anspruch genommenen Fahrkilometer und die Fahrzeit für die Hin- undRückfahrt berechnet. Die Fahrstrecke errechnet sich nach der Monteurstation und dem Ein–satzort. (3) Die Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteu–er und, sofern nichts anderes vereinbart, ab Auslieferungslager 360° Fördertechnik GmbH,Behrenstr. 85 in 40233 Düsseldorf ausschließlich Verpackung und Versicherung.(4) Die Rechnungsbeträge sind sofort mit der Lieferung und Erhalt der Ware und ohne Ab–zug zur Zahlung fällig. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprücherechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforde–rung synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es seidenn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnisund ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6. GefahrübergangLieferungen von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien erfolgen ab unserem La-ger in Düsseldorf oder unmittelbar ab dem Lager des jeweiligen Herstellers. Bei Lieferungdurch Versendung oder Einschaltung einer Transportperson geht die Gefahr mit der Über-gabe an den Transporteur auf den Kunden über.

§ 7. Eigentumsvorbehalt(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicherForderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahltwurde. Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Ver-pfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandesohne unsere Zustimmung unzulässig. (2) Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Auftrags-geber schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Ge-schäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns zur Sicherheit ab. Bei ei-ner Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer an-deren Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt alsVorbehaltsware.(3) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehrals zwanzig Prozent, so haben wir auf sein Verlangen und nach unserer Wahl uns zustehen-de Sicherheiten in entsprechendem Umfange freizugeben.

§ 8. Gewährleistung(1) Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung für die Dauer einer Gewährlei–stungsfrist von zwölf Monate. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl derArt der Nacherfüllung vor. Sofern die Nachbesserung zwei Mal fehlschlägt, kann der Auf–traggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigma–chung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllungernsthaft und endgültig verweigern. Für eine unerhebliche Pflichtverletzung ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.(2) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.(3) Für typische Verschleißteile, wie z.B. Glühlampen, Sicherungen, Keilriemen, Schläuche,Bandagen, Räder, Bremsbeläge, Kohlebürsten, sowie Teilen, die einem natürlichen, kurzfri–stigen Verschleiß unterliegen, kann keine Gewährleistung übernommen werden.Des Weiteren sind Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, schlechteBodenverhältnisse oder chemische bzw. physikalische Einflüsse entstehen, von derGewährleistung ausgeschlossen.Auch sind Einstellungs-und Justierarbeiten von der Gewährleistung ausgeschlossen.(4) Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zweiWochen nach Lieferung der Ware oder der Abnahme der Leistung in Textform rügen. NachAblauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehrgeltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleibenunberührt.(5) Den Auftraggeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und für den Zeit–punkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.(6) Die vorgenannten Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, so–weit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzan–sprüche wegen eines Mangels gilt die Regelung unter § 9.

§ 9 Haftung für Schäden(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz undgrobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Ge–sundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h.von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung dieErreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verlet–zung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schadenbegrenzt.(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverlet–zungen unserer Erfüllungsgehilfen.(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oderGesundheit des Auftragsgebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossenist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres. Der Beginn der Verjährungbestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränktist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange–stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (5) Wir liefern ausschließlich Materialien die Originalteile sind oder eine Erstrüster Qualitätaufweisen. Der Einbau und die Verwendung von nicht originalen Materialien durch Liefe–rung Dritter kann u.U. die Eigenschaften des Flurförderzeuges negativ verändern und da–durch die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Für Schäden, die durch die Verwendung vonnicht originalen Teilen und Zubehör entstehen, wird jede Haftung durch uns vollumfänglichausgeschlossen.

§ 10 Form von Erklärungen Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder ei-nem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform. Die Textform ist auch mündlich nichtabdingbar.

§ 11 Rechtswahl – Gerichtsstand(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personendes öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Ge–schäftssitz zuständige Gericht.

§ 12 Datenschutz(1) Daten, die für die Geschäftsabwicklung benötigt werden, werden von uns gespeichert.Dies geschieht entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der gültigenEU-Richtlinie. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, von 360° FördertechnikGmbH aber gegebenenfalls zu Werbezwecken weiterverwendet. Gegen dieWeiterverwendung kann jederzeit Widerspruch eingelegt werden. (2) Bei Neukunden behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung über die Firma Creditreformdurchführen zu lassen. Diese Information erhalten Sie gemäß §33 Abs. 1Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).